Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen sind Unfälle im Arbeitsalltag keine Seltenheit. Im Jahr 2021 hatten je 100.000 Erwerbstätige 1.516 Menschen in der EU einen nicht-tödlichen Arbeitsunfall. Tödlich verletzt wurden EU-weit 3.347 Menschen während ihrer Arbeitszeit. Nach solch einem Vorfall herrscht im Unternehmen häufig große Unsicherheit: Müssen Sie den Arbeitsunfall melden? Wie lange haben Sie hierfür Zeit? Und ist auch eine nachträgliche Unfallmeldung möglich? Unser Beitrag beantwortet die fünf wichtigsten Fragen rund um das Thema „Arbeitsunfall melden“.

Wenn Sie mehr zum Vorfallmanagement im Unternehmen erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen unser großes Buch des digitalen HSQE-Managements. Hier informieren wir Sie u. a. zum Einsatz eines elektronischen Verbandbuchs, der vorschriftsgemäßen Unfallmeldung sowie dem gesamten digitalen Vorfallmanagement. Darüber hinaus finden Sie in unserem E-Book Informationen zu allen Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

1. Warum müssen Sie einen Arbeitsunfall melden?

Was unter einem Arbeitsunfall zu verstehen ist, wird im Sozialgesetzbuch (§ 193 SGB VII) festgelegt. Dabei gilt: Als Arbeitsunfall zählt ein Unfall nur dann, wenn er versicherten Arbeitnehmern in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit passiert. In erster Linie wird vor allem dann von einem Arbeitsunfall gesprochen, wenn sich Angestellte während der Arbeitszeit verletzen. Aber auch wenn der Unfall auf dem unmittelbaren Weg geschieht, besteht Versicherungsschutz. Allerdings wird ein solcher Vorfall dann als Wegeunfall bezeichnet.  

Grundsätzlich sollten Beschäftigte nach einem Arbeitsunfall direkt zu einem Durchgangsarzt gehen. Der Arbeitsunfall sollte im Anschluss in jedem Fall gemeldet werden. Eine gesetzliche Meldepflicht bei der Berufsgenossenschaft besteht zudem, wenn Arbeitnehmer getötet wurden oder durch ihre Verletzung mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind.

Das Melden des Arbeitsunfalls ist aber nicht nur aufgrund der Rechtsvorgaben wichtig. Die Unfallmeldung ist auch die Voraussetzung dafür, dass eine Entschädigung für den eingetretenen Arbeitsunfall durch die gesetzliche Unfallversicherung gezahlt werden kann.

2. Wer muss den Arbeitsunfall melden und was muss in der Unfallmeldung angegeben werden?

Für die Meldung des Arbeitsunfalls bei der Berufsgenossenschaft ist der Unternehmer verantwortlich, da für ihn eine Meldepflicht besteht. Der Arbeitgeber kann aber auch einen Bevollmächtigten mit der Anzeigeerstattung beauftragen. Die Unfallanzeige umfasst u. a. Angaben zum Unternehmen, dem betroffenen Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit sowie einen Bericht zum Unfallgeschehen.

Eine Person schreibt mit einem Stift auf Papier.

Zum Schutz verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitgeber grundlegend dazu, Gefährdungen aller Mitarbeitenden auch bei der Bildschirmarbeit zu minimieren. Bereits 1996 wurden spezielle Anforderungen an Arbeitsplätze mit Computern durch die Verabschiedung der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) berücksichtigt.

Im Dezember 2016 wurde eine Überarbeitung und Aktualisierung der Bildschirmarbeitsverordnung beschlossen, da diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprach und der veränderten Arbeitswelt angepasst werden sollte. Im Zuge dessen wurde die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) novelliert und mit weiteren Vorschriften wie auch der Bildschirmarbeitsverordnung zusammengeführt. Somit entfiel die Bildschirmarbeitsverordnung, Gestaltungs- sowie Schutzmaßnahmen sind nun im Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung zu finden.

Wenn Betriebe einen Arbeitsunfall melden, müssen konkret folgende Informationen festgehalten werden (Auszug):

  • Kontaktdaten der versicherten Person
  • Unfallzeitpunkt und -ort
  • Art der Verletzung
  • ausführliche Schilderung des Unfallhergangs
  • Zeugen des Arbeitsunfalls
  • Arbeitszeit und -tätigkeit
  • Kontaktdaten des Arztes im Rahmen der Erstbehandlung

Unternehmer sollten beachten, dass sie oder ihr Bevollmächtigter die Unfallmeldung unterschreiben müssen. Darüber hinaus ist auch eine Unterschrift vom Betriebs- oder Personalrat notwendig.

3. Wo und wem müssen Sie den Arbeitsunfall melden?

Für die Übernahme der Behandlungskosten nach einem Arbeitsunfall ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Deren Träger sind die Berufsgenossenschaften (BG), sodass der Arbeitsunfall auch dort gemeldet werden muss. Die Unfallmeldung bei der Berufsgenossenschaft ist neben dem postalischen Weg auch online möglich.

Wichtig hierbei ist, dass der Arbeitgeber zwei Kopien an den Versicherungsträger sendet. Ein Exemplar sollte dabei im Unternehmen selbst abgeheftet werden, um den Arbeitsunfall auch intern zu dokumentieren. Wenn möglich erhält auch der Personal- bzw. Betriebsrat eine Fassung der Unfallanzeige.

Betriebe, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegen, müssen zudem ein Exemplar der Unfallmeldung an die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz (z. B. Staatliches Amt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsamt) übermitteln.

Aber nicht nur der Berufsgenossenschaft müssen Unternehmen einen Arbeitsunfall melden. Gleichzeitig sollten auch der Betriebsrat, der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) über die Unfallmeldung informiert werden. Damit Arbeitsunfälle schon von vornherein vermieden werden, ist eine umfassende Gefährdungsbeurteilung unverzichtbar.

4. Wann müssen Sie den Arbeitsunfall melden?

Die Frist für eine Unfallmeldung richtet sich nach dem Ausmaß der Verletzung. Grundsätzlich gilt: Schwere Verletzungen, Massenunfälle mit mehr als drei Verletzten sowie Todesfälle müssen umgehend gemeldet werden. Für alle anderen Arbeitsunfälle, bei denen die Verletzungen geringer ausfallen, haben Unternehmen eine Frist von drei Tagen, um den Arbeitsunfall zu melden.

Eine Unfallmeldung ist prinzipiell dann erforderlich, wenn der versicherte Arbeitnehmer durch die Verletzung mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Wichtig bei dieser Drei-Tage-Frist ist, dass der Tag, an dem sich der Unfall ereignet hat, nicht mitgezählt wird. Feiertage, Samstage sowie Sonntage werden bei der Zählung dagegen berücksichtigt.

Wenn Arbeitsunfälle keine dreitägige Arbeitsunfähigkeit oder gar den Tod des Angestellten zur Folge haben, dann müssen Unternehmen diese auch nicht bei der Berufsgenossenschaft anzeigen. Dennoch sollten diese aber im Verbandbuch des Betriebes dokumentiert werden.

5. Kann der Arbeitsunfall auch nachträglich gemeldet werden?

Zwei Arbeiter kümmern sich um einen verletzen Arbeiter, welcher auf dem Boden liegt.

In vielen Unternehmen herrscht Unsicherheit darüber, wie lange sie einen Arbeitsunfall melden können und ob auch eine nachträgliche Meldung möglich ist. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn der Beschäftigte seinen Arbeitgeber zunächst nicht über den Unfall informiert, es danach aber doch zu Spätfolgen kommt.

Eine nachträgliche Meldung nach der gesetzlichen Meldefrist ist theoretisch zwar möglich, allerdings bringt sie häufig auch Schwierigkeiten mit sich. Wenn der Arbeitsunfall weder gemeldet, noch ein Durchgangsarzt aufgesucht wurde, ist es immerhin schwer zu beweisen, dass sich der Unfall während der Arbeit ereignet hat. Auch bei vergessener Dokumentation im betriebsinternen Verbandbuch kann nicht nachgewiesen werden, dass der Gesundheitsschaden wirklich durch einen Arbeitsunfall entstanden ist.

Außerdem kann es sein, dass Teile der Ansprüche verfallen, wenn der Arbeitsunfall zu spät gemeldet wurde. Hier kommt es auf die Einzelfallentscheidung an. Es ist daher nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für Arbeitnehmer ratsam, jeden Arbeitsunfall so schnell wie möglich zu melden.

Arbeitsunfall elektronisch melden

Die Meldung eines Arbeitsunfalls ist übrigens auch elektronisch möglich. Mit Hilfe einer speziellen Verbandbuch-Software lassen sich Vorfälle im Unternehmen orts- und zeitunabhängig dokumentieren – im besten Fall direkt nachdem der Unfall eingetreten ist.

Unsere Software-Lösung iManSys ermöglicht es, Unfallmeldungen sowie Verbandbucheinträge zu allen Arbeitsunfällen vorzunehmen. Aber auch Beinaheunfälle sowie gefährliche Situationen können in der Software erfasst werden. Mittels übersichtlicher Eingabemasken dokumentieren Sie die Vorfallart, den Unfallhergang, mögliche Ursachen und Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit schnell und effizient.

iManSys unterstützt dabei sowohl die Dokumentation innerhalb des Unternehmens als auch die Unfallmeldung bei der Unfallversicherung. Notwendige Unfallanzeigen für die Berufsgenossenschaft lassen sich direkt mit Hilfe eines integrierten Formulars erstellen.

Mit der iManSys-App können Ihre Angestellten Vorfälle oder (Beinahe-)Unfälle mobil und sicher via Smartphone oder Tablet melden. Zudem ist auch eine Übersicht über entstandene Arbeitsunfälle integriert. Die vollständige Erfassung und Meldung an die gesetzliche Unfallversicherung kann anschließend am Betriebsrechner erfolgen.

Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, wie Sie mit iManSys einen Arbeitsunfall melden und wie sich das Vorfallmanagement digital lösen lässt, dann empfehlen wir Ihnen die Lektüre unseres kostenfreien E-Books.

Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Text das generische Maskulinum verwendet – gemeint sind damit immer alle Geschlechter.

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