Vorsorgeuntersuchung G37 für die Bildschirmarbeit
Auf Bildschirmarbeit kann in keiner Branche mehr verzichtet werden – Computer begleiten fast jedes Unternehmen im Arbeitsalltag. Allerdings belasten alltägliche, lange Arbeiten am Bildschirm Augen und Körperhaltung. Die Vorsorgeuntersuchung G37 soll gesundheitliche Schäden nicht nur frühzeitig feststellen, sondern auch vorbeugen. Im Fokus stehen daher die umfassende Untersuchung des Sehvermögens sowie die Ableitung notwendiger Schutzmaßnahmen. Neben dem Einsatz von Hilfsmitteln ist hierbei auch die Beratung zur Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz ein wichtiger Bestandteil.
Alles, was Sie zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G37 wissen müssen, haben wir für Sie in unserem Artikel zusammengefasst. Wir informieren Sie darüber, ob die Untersuchung Pflicht ist, wie oft sie angeboten werden muss und wie sie eigentlich abläuft. Außerdem empfehlen wir Ihnen unser kostenfreies Whitepaper zum Thema Arbeitsmedizinische Vorsorge, um einen Überblick über relevante Vorsorgeuntersuchungen zu erhalten.
Belastungsfaktor Bildschirmarbeit
Im Arbeitsalltag gibt es kaum noch Tätigkeiten, bei denen der Bildschirm nicht zum Einsatz kommt. Hierbei werden besonders die Augen stark belastet. Im schlimmsten Fall kann die regelmäßige Arbeit am Computer zu Kopfschmerzen, tränenden und brennenden Augen, Doppelbildern oder unscharfem Sehen führen.
Außerdem sind durch ergonomische Mängel in der Arbeitsplatzgestaltung auch Fehlbelastungen keine Seltenheit. Hierzu zählen bspw. durch körperliche Fehlhaltung bedingte Rücken- und Kopfschmerzen, Schmerzen im Hand-, Arm- und Nackenbereich sowie tränende oder brennende Augen, bis hin zur Schädigung des Sehvermögens. Daher sollten Arbeitgeber gesundheitlichen Schäden ihrer Mitarbeiter vorbeugen, indem sie die Vorsorgeuntersuchung G37 regelmäßig anbieten.
Was ist ein Bildschirmarbeitsplatz?
Wenn Angestellte an Bildschirmgeräten arbeiten, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Doch was wird unter einem Bildschirmarbeitsplatz eigentlich verstanden? In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff wie folgt definiert:
Innerhalb der DGUV heißt es dazu konkreter: „Ein Beschäftigter an einem Bildschirmarbeitsplatz ist jeder, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit einen Bildschirm benutzt.“
Konkrete Anforderungen an die Bildschirmarbeit mit geeigneten Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen macht dabei die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV).
Bildschirmarbeitsverordnung als Teil der Arbeitsstättenverordnung
Zum Schutz verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitgeber grundlegend dazu, Gefährdungen aller Mitarbeitenden auch bei der Bildschirmarbeit zu minimieren. Bereits 1996 wurden spezielle Anforderungen an Arbeitsplätze mit Computern durch die Verabschiedung der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) berücksichtigt.
Im Dezember 2016 wurde eine Überarbeitung und Aktualisierung der Bildschirmarbeitsverordnung beschlossen, da diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprach und der veränderten Arbeitswelt angepasst werden sollte. Im Zuge dessen wurde die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) novelliert und mit weiteren Vorschriften wie auch der Bildschirmarbeitsverordnung zusammengeführt. Somit entfiel die Bildschirmarbeitsverordnung, Gestaltungs- sowie Schutzmaßnahmen sind nun im Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung zu finden.
Was wird bei der Vorsorgeuntersuchung G37 gemacht?
Grundlegend muss die G37-Untersuchung von einem Betriebsarzt durchgeführt werden, da sich dieser mit konkreten Arbeitsplatzbedingungen besser auskennt. Hierzu zählen Ärzte, die sowohl die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ als auch die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ tragen. Der Ablauf der Vorsorgeuntersuchung besteht immer aus einem ärztlichen Gespräch sowie einer anschließenden Untersuchung. Die folgende Abbildung gibt einen Überblick über das Vorgehen bei der G37:
Im Rahmen der allgemeinen Anamnese befragt der Arzt den Mitarbeiter zunächst über seine gesundheitliche Vorgeschichte. Hierzu zählt bspw. die Erfassung von Augenbeschwerden und -erkrankungen, neurologischen Störungen, Problemen bei Körperbewegungen oder Bluthochdruck. Weiterhin ist auch die Befragung zu den Eigenschaften des Arbeitsplatzes ein wichtiger Bestandteil. In der Arbeitsanamnese informiert sich der Betriebsarzt daher über die Arbeitsplatzergonomie, verwendete Arbeitsgeräte sowie den Arbeitsumfang.
Bei der speziellen Untersuchung wird das Sehvermögen der Beschäftigten überprüft. Mit Hilfe eines Sehtests werden hierbei folgende Aspekte untersucht:
Vorhandene Sehhilfen werden bei der Untersuchung ebenfalls berücksichtigt. Im Anschluss beurteilt der Arzt das Sehvermögen und leitet notwendige Schutzmaßnahmen ab. Mitarbeiter mit Sehschwäche werden beispielsweise durch geeignete Bildschirmbrillen bei ihrer Arbeit am Computer entlastet. Stellt der Betriebsarzt während der Vorsorgeuntersuchung Auffälligkeiten fest, dann überweist er Angestellte an einen Augenarzt.
Durch datenschutzrechtliche Bestimmungen wird zudem verhindert, dass Firmenvertreter oder andere Beschäftigte die betriebsärztlichen Akten mit sensiblen medizinischen Daten jedes Angestellten einsehen können.
Hinweis:
Die arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung können nur erfolgen, nachdem der Betriebsarzt die konkreten Arbeitsplatzverhältnisse sowie die individuellen Belastungen des Mitarbeiters kennt. Die Grundlage hierfür bildet die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb, in der auch technische, organisatorische sowie personelle Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.
Vorsorgeuntersuchung G37 – Pflicht oder nicht?
Entsprechend der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig anzubieten. Daher haben Mitarbeiter, die an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten, einen Anspruch auf eine umfassende Untersuchung ihres Sehvermögens.
Die G37-Vorsorgeuntersuchung muss dabei in schriftlicher Form angeboten werden und findet während der Arbeitszeit statt. Ist aufgrund der Ergebnisse zudem eine augenärztliche Folgeuntersuchung notwendig, so muss der Arbeitgeber auch diese ermöglichen. Zusammengefasst handelt es sich bei der Vorsorgeuntersuchung G37 um eine Angebotsvorsorge. Der Arbeitgeber muss die Vorsorge zwar anbieten, jedoch ist die Teilnahme für Beschäftigte freiwillig. Arbeitnehmer müssen die Untersuchung für Bildschirmarbeitsplätze somit nicht annehmen. Nach der Durchführung erhält der Unternehmer eine Bescheinigung jedes Teilnehmers, auf der jedoch keine medizinischen Ergebnisse vermerkt werden. Klagen Angestellte über Beschwerden, die sich durch die Bildschirmarbeit ergeben, dann besteht auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Wunschvorsorge.
Exkurs: G-Untersuchungen
Bei den G-Untersuchungen handelt es sich um arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Basis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Das „G“ steht dabei für Grundsätze, die der Untersuchung zugrunde liegen. Diese reichen von G1 bis G46 und beziehen sich auf unterschiedliche Gefährdungsfaktoren. G-Untersuchungen sind dabei als Handlungsempfehlung zu verstehen, so dass sich Ärzte an den Grundsätzen orientieren können, jedoch nicht an diese gebunden sind. Neben der Bildschirmarbeit sind bspw. auch Lärm (G20), Hauterkrankungen (G24) oder Fahrtätigkeiten (G25) wichtige Vorsorgekategorien.
Wie oft muss die G37 angeboten werden und welche Kosten kommen auf den Arbeitgeber zu?
Wie oft die Vorsorgeuntersuchung G37 angeboten werden muss, ergibt sich aus den vorgegebenen Fristen. Diese gelten für alle Mitarbeiter und sind unabhängig von deren Alter:
Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, wer die Kosten der Vorsorge übernimmt. Da die Vorsorgeuntersuchung G37 eine Maßnahme des betrieblichen Gesundheitsschutzes ist, muss auch der Arbeitgeber hierfür anfallende Kosten tragen. Hierzu zählen folgende Leistungen:
In Unternehmen kann die Vorsorgeplanung auch digital vorgenommen werden. Mit einer entsprechenden Software legen Sie dann einfach die Vorsorgeuntersuchung G37 an und ermitteln, welche Ihrer Mitarbeiter an Bildschirmgeräten arbeiten und somit ein Vorsorgeangebot erhalten. Anschließend legen Sie mögliche Untersuchungstermine fest, die Ihre Beschäftigten zeitlich passend auswählen können. Nach der Untersuchung dokumentieren Sie die Vorsorge elektronisch und leiten notwendige Maßnahmen ab.
Besonders in großen Unternehmen mit komplexen Personalstrukturen behalten Sie so stets den Überblick, welcher Angestellte die G37-Untersuchung in Anspruch nehmen möchte oder bereits teilgenommen hat. Unsere Software-Lösung iManSys unterstützt Sie bei allen Prozessen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und ermöglicht eine übersichtliche Verwaltung von Terminen. So planen Sie stets bedarfsorientiert und vermeiden unnötige Doppeluntersuchungen.
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Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Text das generische Maskulinum verwendet – gemeint sind damit immer alle Geschlechter.
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